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§ 6 AgrarErzAnpBeihV 2 — Überwachung durch die Bundesanstalt

2. Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung

Historische Fassung: Stand 18.04.2024 bis 01.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Bundesanstalt hat im Rahmen der Verwaltung und Kontrolle nach § 4 Absatz 1 die unionsrechtskonforme Gewährung der Beihilfe durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau an die Beihilfeberechtigten zu überprüfen. Zu diesem Zweck wird der Bundesanstalt die Aufsicht über die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nach § 31a Absatz 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), der durch Artikel 11a Nummer 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) eingefügt worden ist, übertragen.

(2) Im Rahmen der Überprüfung kann die Bundesanstalt auch Kontrollen bei den Beihilfeberechtigten vornehmen.