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# Anlage AgrarAusbV — (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2161 - 2164)

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte im
1. bis 18. Monat	19. bis 36. Monat
1	2	3	4
1	Betriebliche Abläufe und Organisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)	a)Arbeits- und Betriebsmittel unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren auswählenb)Arbeitsplatz vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffenc)Arbeits- und Betriebsanweisungen anwendend)Witterungsverhältnisse beobachten und dokumentierene)Betriebseinrichtungen pflegen, warten und instand haltenf)Daten zur Arbeitsdurchführung feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Arbeitszeitbedarf sowie Größe von Flächen schätzen und ermitteln	7	
g)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher und struktureller Gegebenheiten, insbesondere nach wirtschaftlichen und ergonomischen Gesichtspunkten, planen und durchführenh)Aufgaben im Team, insbesondere bei der Bildung von Arbeitsketten, abstimmen und bearbeiten; Ergebnisse kontrolliereni)bei Einsatzplanungen des Betriebes mitwirkenj)Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und darstellen		7
2	Wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)	a)bei Werbekonzepten und -maßnahmen des Betriebes mitwirken, insbesondere zur positiven Außenwirkung des Betriebes beitragenb)Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassenc)Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewerten	5	
d)Kalkulationen erstellene)bei Geschäftsvorgängen mitwirken, insbesondere Angebote vergleichen, Bestellungen vorbereiten, Rechnungen kontrollieren sowie Arbeitspreise ermitteln		4
3	Bedienen und Führen landwirtschaftlicher Maschinen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)	a)Arbeitsmaschinen nach Arbeitsauftrag sowie unter Berücksichtigung der produktionstechnischen Bedingungen und der Witterung zusammenstellenb)Verkehrssicherheit von Zugmaschinen, Transportmitteln, technischen Anlagen, Maschinen und Geräten prüfen und Betriebsbereitschaft herstellenc)Arbeitsnachweise erstellend)Bedingungen am Einsatzort mit den Auftragsdaten abgleichen und bei abweichenden Bedingungen Maßnahmen ergreifene)Bordinstrumente einstellen	15	
		f)Maschinen und Geräte für den Straßenverkehr umrüsten und für den Transport sichern sowie Straßenverschmutzung vermeideng)landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen im öffentlichen Straßenverkehr bis zu den Grenzen der Führerscheinklasse T unter Beachtung der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung führen		
		h)Arbeits- und Zugmaschinen, Transportmittel und Geräte bedienen sowie Werterhaltung beachteni)Arbeitsparameter während der Arbeit kontrollieren und den sich verändernden Bedingungen anpassenj)Auftrags- und Leistungsdaten zusammenstellen und weiterleitenk)technische Störungen feststellen und Maßnahmen einleiten		18
4	Pflegen, Warten und Instandhalten von Agrartechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)	a)Maschinen und Geräte reinigen, sichtbare technische Mängel und Beschädigungen dokumentierenb)Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit haltenc)Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen beachtend)Betriebsstoffe lagern und Rückstände entsorgene)Maßnahmen zur Konservierung und Entkonservierung durchführen	13	
f)Wartungsarbeiten unter Beachtung technischer Unterlagen sowie von Wartungsplänen durchführen, insbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfüllen, wechseln und entsorgeng)Fehler und Störungen suchen, Ursachen feststellen sowie Möglichkeiten zur Behebung darstellen und beurteilenh)elektrische und elektronische Einrichtungen an Fahrzeugen instand halteni)Funktionsweisen von Bauteilen und Baugruppen unterscheiden und auf Verschleiß prüfen, Verschleißteile austauschenj)Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen und einstellen		14
5	Pflanzenproduktion (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)			
5.1	Bodenbearbeitung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.1)	a)Bodenarten und Bodenaufbau bestimmen sowie Bodenzustand beurteilenb)Wechselwirkungen zwischen Bodeneigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten beachtenc)boden- und kulturartenspezifische Bodenbearbeitung durchführend)Bodenschäden vermeiden, feststellen und beheben	6	
5.2	Bestellen und Pflegen von Kulturen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.2)	a)Saat- und Pflanzgut beurteilen und ausbringenb)Kulturen hinsichtlich der Bestandesführung beurteilenc)Pflanzenbestände bedarfs- und zeitgerecht pflegen	14	
d)Kulturen bedarfs- und zeitgerecht düngene)Pflanzenschutzmaßnahmen durchführenf)Landschaftspflegemaßnahmen durchführen, insbesondere Feldraine, Böschungen und Hecken pflegen und erhalten		12
5.3	Ernten, Lagern und Konservieren pflanzlicher Produkte (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.3)	a)Ernte durchführenb)Erntegut transportieren, lagern und konservieren	12	
c)Erntezeitpunkt unter Berücksichtigung von Reifezustand, Verwendungszweck und Qualitätsanforderungen festlegen		4
6	Kommunikation und Information (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)	a)Informationen beschaffen, auswerten und einordnenb)betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen, dabei Standardsoftware und arbeitsplatzspezifische Software anwendenc)Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten	4	
d)Kommunikationstechniken anwendene)Konflikte im Team lösen		3
7	Dienstleistungen und Kundenorientierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)	a)bei der Auftragsannahme und -bearbeitung mitwirken	2	
b)individuelle Besonderheiten und Anforderungen der Kundenbetriebe bei der Durchführung von Dienstleistungen beachten und umsetzenc)Kunden beraten und Kundenwünsche sowie Informationen entgegennehmen und im Betrieb weiterleitend)Kundenreklamationen entgegennehmen, bearbeiten und bei der Arbeitserledigung berücksichtigene)Kundengespräche situationsgerecht führenf)bei der Akquisition mitwirkeng)betriebliches Dienstleistungsangebot präsentieren		10
8	Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)	a)Ziele, Aufgaben und Aufbau der betrieblichen Qualitätssicherung erläuternb)betriebs- und produktspezifische Qualitätsstandards anwenden, dokumentieren und beurteilenc)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln aufzeigen, dokumentieren und zu deren Behebung beitragen		6
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Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte im
1. bis 18. Monat	19. bis 36. Monat
1	2	3	4
1	Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)	a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen	
2	Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)	a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben	
3	Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)	a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen	während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
4	Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)	Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5	Naturschutz, ökologische Zusammenhänge; Nachhaltigkeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)	a)Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanzen erklären sowie Lebensräume an Beispielen beschreibenb)Bedeutung und Ziele des Naturschutzes bei der Arbeit beschreibenc)Nachhaltigkeitsaspekte bei der Pflanzenproduktion beachten
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Zitiervorschlag: Anlage AgrarAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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