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# § 92 AgrStatG — Hilfsmerkmale

Agrarstatistikgesetz  
Stand: 16.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hilfsmerkmale sind:

- 1. die Vor- und Familiennamen, Firmen, Institutsnamen oder Behördenbezeichnungen, Anschriften, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der zu Befragenden nach § 93 Absatz 2 und 3 Nummer 1,

- 2. die Vor- und Familiennamen oder Firmen sowie Anschriften der Inhaber der Betriebe nach § 91 Absatz 1a, soweit sie nicht schon unter Nummer 1 fallen,

- 2a. Namen, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,

- 3. die Anschrift des Betriebssitzes,

- 4. zusätzlich zu den Hilfsmerkmalen nach den Nummern 1 bis 3 die in § 93 Absatz 5 und 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation,

- 5. die Art des Betriebs,

- 6. bei der Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe (§ 2 Nummer 2) sowie bei der Agrarstrukturerhebung (§ 24 Absatz 1 Nummer 1): die Vor- und Familiennamen sowie Anschriften der bisherigen Bewirtschafter von seit dem Vorjahr erhaltenen Flächen sowie der neuen Bewirtschafter von im gleichen Zeitraum abgegebenen Flächen oder der jeweiligen Eigentümer,

- 7. die Größe und Belegenheit der in Nummer 6 genannten Flächen,

- 8. die Belegenheit der Felder nach § 47 Absatz 1,

- 9. der Name und die Registriernummer des Fischereifahrzeugs bei der Erhebung nach § 67,

- 10. Name und Anschrift des Unternehmens, das den Betrieb direkt kontrolliert nach § 27 Absatz 2 Nummer 4,

- 11. bei der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben nach § 79: die Größe der Waldfläche.

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Zitiervorschlag: § 92 AgrStatG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AgrStatG/92

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