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§ 89 AgrStatG — Erhebungsart, Periodizität

Agrarstatistikgesetz

Stand: 19.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Düngemittelstatistik wird allgemein durchgeführt, und zwar

1.
bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 1 vierteljährlich,
2.
bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 2 jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2023.