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§ 64 AgrStatG — Erhebungsmerkmal und Berichtszeitraum

Agrarstatistikgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erhebungsmerkmal der Milchstatistik ist die angelieferte Milchmenge nach Kreisen.

(2) Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.