(1) Die für die Erhebungsstelle erkennbar bestimmten Eingänge sind dieser unverzüglich und ungeöffnet zuzuleiten.
(2) Die Erhebungsbeauftragten haben die Erhebungsvordrucke mit Einzelangaben so zu handhaben und aufzubewahren, daß Einzelangaben Unbefugten nicht bekannt werden. Sie haben die ausgefüllten Erhebungsbogen nach Erhalt unverzüglich der Erhebungsstelle auszuhändigen.
(3) Die Erhebungsstellen haben alle Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, sicher aufzubewahren und dafür Sorge zu tragen, daß sie Unbefugten nicht zugänglich sind.
(4) Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, dürfen nicht vervielfältigt werden, soweit dies nicht für Zwecke der Vervollständigung oder Berichtigung der Erhebungsbogen erforderlich ist.