(1) Die Erhebungsstellen sind gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend zu schützen. Soweit eben möglich, sind die Erhebungsstellen für die Dauer der Bearbeitung von Einzelaufgaben räumlich und organisatorisch von den anderen Verwaltungsstellen zu trennen.
(2) Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige während und nach ihrer Tätigkeit in der Erhebungsstelle nicht in andere Verfahren oder für andere Zwecke verwenden oder offenbaren. Sie sind vor dem Beginn ihrer Tätigkeit über die Beachtung der gesetzlichen Gebote und Verbote zur Sicherung des Datenschutzes zu belehren und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses schriftlich zu verpflichten.