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# § 20 AggerVG (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben des Vorstandes

Aggerverbandsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und hat die Aufgaben, die nicht aufgrund dieses Gesetzes oder der Satzung der Verbandsversammlung, dem Verbandsrat, der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates oder dem Widerspruchsausschuß obliegen. Er bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsrates vor und führt sie aus, soweit sich aus den Beschlüssen nichts anderes ergibt. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des Verbandes und Leiter der Verbandsverwaltung.

(2) In Fällen, die keinen Aufschub dulden, insbesondere bei Gefahr im Verzuge, entscheidet der Vorstand auch über Angelegenheiten, deren Wert die in der Satzung festgesetzten Beträge erreicht oder überschreitet. Diese Entscheidungen sind der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates unverzüglich mitzuteilen und dem Verbandsrat in der nächsten Sitzung bekanntzugeben.

(3) Der Vorstand kann Beschlüsse des Verbandsrates zu § 17 Abs. 4 und 5 sowie zu § 2 Absatz 4 Satz 4, die den Interessen des Verbandes zuwiderlaufen, beanstanden. Er legt diese Beschlüsse mit einer schriftlichen Begründung seiner Beanstandung der Verbandsversammlung zur Entscheidung vor. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Die Verbandsversammlung hat innerhalb von zwei Monaten über die Angelegenheit zu entscheiden.

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Zitiervorschlag: § 20 AggerVG (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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