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# § 1 AggerVG (Nordrhein-Westfalen) — Rechtsform, Name, Sitz

Aggerverbandsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der im Verbandsgebiet (§ 5) tätige Wasser- und Bodenverband mit dem Namen ,,Aggerverband" wird durch dieses Gesetz in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit gleichem Namen umgebildet. Der Aggerverband ist keine Gebietskörperschaft. Er dient dem Wohl der Allgemeinheit und dem Nutzen seiner Mitglieder.

(2) Der Sitz des Verbandes im Verbandsgebiet wird durch die Satzung bestimmt.

(3) Der Verband ist berechtigt, das kleine Landessiegel in abgewandelter Form zu verwenden.

Zweiter Teil

Aufgaben, Unternehmen, Übersichten

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Zitiervorschlag: § 1 AggerVG (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AggerVG/1

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