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Art 3 AfrEntwBkÜbkG

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Deutsche Bundesbank ist Hinterlegungsstelle für die Afrikanische Entwicklungsbank nach Artikel 40 Abs. 2 des Übereinkommens.