§ 14 AdenauerHStiftG — Berlin-Klausel

Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.