# § 13 AdenauerHStiftG — Übernahme von Rechten und Pflichten

Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit ihrem Entstehen übernimmt die "Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus" die Rechte und Pflichten, welche für die Bundesrepublik Deutschland durch die mit den Erben Adenauer geschlossenen Verträge vom 19. Dezember 1967 und 20. Dezember 1976 begründet worden sind. Das gleiche gilt für Rechte und Pflichten aus Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland für die unselbständige Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus abgeschlossen hat.

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Zitiervorschlag: § 13 AdenauerHStiftG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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