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§ 6 AdVermiStAnKoV — Erstattung von Auslagen

Adoptionsvermittlungsstellenanerkennungs- und Kostenverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei internationalen Adoptionsvermittlungsverfahren erhebt die staatliche Adoptionsvermittlungsstelle folgende Auslagen:

1.
Aufwendungen für die Beschaffung von Urkunden,
2.
Aufwendungen für Übersetzungen,
3.
Vergütung von Sachverständigen.