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§ 9a AdVermiG — Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle

Adoptionsvermittlungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.04.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Jugendämter haben die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 7 und 9 für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen.