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§ 7e AdVermiG 1976 — Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber

Adoptionsvermittlungsgesetz

Stand: 10.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Den Adoptionsbewerbern obliegt es, die erforderlichen Angaben zu machen und geeignete Nachweise zu erbringen für:

1.
die Eignungsprüfung (§ 7 und § 7b Absatz 1 und 2),
2.
die sachdienlichen Ermittlungen (§ 7a Absatz 1 und 2),
3.
die länderspezifische Eignungsprüfung (§ 7c Absatz 1 und 2),
4.
die Prüfung nach § 7d Absatz 1.

Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Dritten Titels des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.