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# § 14 AdVermiG 1976 — Bußgeldvorschriften

Adoptionsvermittlungsgesetz  
Stand: 10.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

- 1. entgegen § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt oder

- 2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, oder § 13d durch öffentliche Erklärungen

  - a) Kinder zur Adoption oder Adoptionsbewerber,

  - b) Kinder oder Dritte zu den in § 5 Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecken oder

  - c) Ersatzmütter oder Bestelleltern

- sucht oder anbietet.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

- 1. entgegen § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt und dadurch bewirkt, dass das Kind in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird, oder

- 2. gewerbs- oder geschäftsmäßig

  - a) entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 1 eine Schwangere zu der Weggabe ihres Kindes bestimmt oder

  - b) entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 2 einer Schwangeren zu der Weggabe ihres Kindes Hilfe leistet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

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Zitiervorschlag: § 14 AdVermiG 1976

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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