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# § 3 AdKG — Satzung

Gesetz zur Errichtung der Akademie der Künste  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Akademie der Künste gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung im Rahmen der Rechtsaufsicht bedarf. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.

(2) In der Satzung ist die Einrichtung eines Verwaltungsbeirates vorzusehen. Diesem gehören an:

- a) der Bund als Zuschussgeber mit der Mehrheit der Stimmen,

- b) ein Vertreter des Landes Brandenburg,

- c) ein Vertreter des Landes Berlin,

- d) der Präsident oder die Präsidentin,

- e) die Geschäftsführung.

Der Verwaltungsbeirat ist mit den Wirtschafts- und Personalangelegenheiten der Akademie der Künste zu befassen.

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Zitiervorschlag: § 3 AdKG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AdKG/3

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