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Anhang 16 AbwV — Steinkohlenaufbereitung

Abwasserverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1129 - 1130)

A
Anwendungsbereich

Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Steinkohlenaufbereitung stammt.

B
Allgemeine Anforderungen

Es werden keine über § 3 hinausgehenden Anforderungen gestellt.

C
Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

An das Einleiten des Abwassers werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)100 mg/lQualifizierte Stichprobe oder
2-Stunden-Mischprobe
Abfiltrierbare Stoffe80 mg/lStichprobe