# § 11 AbwUTechAusbV — Prüfungsbereich „Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung“

Abwasserbewirtschaftungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. eine Betriebsstörung zu erkennen und zu lokalisieren, Installations- und Stromlaufpläne auszuwerten und das fehlerhafte Betriebsmittel zu identifizieren,

- 2. Messgeräte und Arbeitsmittel auszuwählen,

- 3. Maßnahmen zum Schutz gegen elektrische Gefährdungen festzulegen,

- 4. eine Fehlersuche durchzuführen,

- 5. unter Beachtung von Betriebs- und Umgebungsbedingungen systemgleichen Ersatz für fehlerhafte Betriebsmittel auszuwählen und den Austausch der fehlerhaften Betriebsmittel vorzunehmen,

- 6. Funktionsprüfungen unter Einhaltung von Sicherheitsanforderungen durchzuführen und

- 7. die Betriebsstörung und die durchgeführten Maßnahmen zu dokumentieren.

(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 75 Minuten. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

---

Zitiervorschlag: § 11 AbwUTechAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AbwUTechAusbV/11
