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§ 7 AbwAG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Ermitteln in sonstigen Fällen(zu § 6 des Abwasserabgabengesetzes)

Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Fall der Erklärung nach § 6 des Abwasserabgabengesetzes sind die Überwachungswerte nach den Einheiten für die Konzentration gemäß der Anlage zu § 3 des Abwasserabgabengesetzes, der Verdünnungsfaktor für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern in ganzen Zahlen anzugeben. Die Einhaltung der erklärten Überwachungswerte wird nach den auf der Grundlage des § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes getroffenen Regelungen mit qualifizierter Stichprobe überprüft.

(2) Die Schätzung der Überwachungswerte und der Jahresschmutzwassermenge nach § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes erfolgt durch die zuständige Behörde. § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt zum Zwecke der Schätzung entsprechend.