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# § 13 AbschhVG (Brandenburg) — Beirat

Abschiebungshaftvollzugsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Je Abschiebungshafteinrichtung wird ein externer Beirat errichtet. Der Beirat wirkt

bei der Gestaltung des Vollzugs der Abschiebungshaft und der Betreuung der

Abschiebungshäftlinge mit. Er berät die Leitung und setzt sich für die

Interessen der Abschiebungshäftlinge ein. Die Mitglieder nehmen ihre Aufgabe

ehrenamtlich wahr.

(2) Das Nähere, insbesondere zu Zusammensetzung und Befugnissen des Beirats, wird

durch das Ministerium des Innern geregelt.

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Zitiervorschlag: § 13 AbschhVG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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