nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 10 AbschhVG (Brandenburg) — Beschwerderecht

Abschiebungshaftvollzugsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abschiebungshäftlinge haben das Recht, sich mit Wünschen, Anregungen und

Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die Leitung der Abschiebungshafteinrichtung

zu wenden. Dem Wunsch nach einem Gespräch mit der Leitung der

Abschiebungshafteinrichtung ist unverzüglich zu entsprechen.