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# Art 7 AbmG (Bayern) — Vorgezogene und zurückgestellte Abmarkung

Abmarkungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Abmarkung soll bei Entstehen der Abmarkungspflicht vorgenommen werden, soweit nicht die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 oder 3 gegeben sind.

(2) Neu zu bildende Grundstücksgrenzen können abgemarkt werden, bevor die Grundstücksgrenzen rechtlich bestehen (vorgezogene Abmarkung). Für die vorgezogene Abmarkung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß. Unterbleibt nach einer vorgezogenen Abmarkung die vorgesehene rechtliche Regelung, so sind diejenigen Grenzzeichen zu entfernen, die der Bezeichnung der neuen Grundstücksgrenzen dienen sollten. Bei den Grenzen, die durch diese rechtliche Regelung wegfallen sollten und früher abgemarkt waren, ist die Abmarkung wieder herzustellen oder zu ergänzen.

(3) Besteht für die Grenzen von Grundstücken, auf denen größere Erdarbeiten in Aussicht genommen sind, eine Abmarkungspflicht und erscheint der Beginn der Arbeiten innerhalb eines Jahres gesichert, so kann die Abmarkung zurückgestellt werden, bis die Arbeiten abgeschlossen sind.

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Zitiervorschlag: Art 7 AbmG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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