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Art 4 AbmG (Bayern) — Beteiligte

Abmarkungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beteiligt an der Abmarkung sind die Eigentümer derjenigen Grundstücke, deren Grenzverlauf durch die Abmarkung unmittelbar berührt ist.