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# Art 18 AbmG (Bayern) — Kostenpflicht und Kostenschuldner

Abmarkungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Tätigkeiten der staatlichen Vermessungsbehörden zum Vollzug der Abmarkung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

(2) Die Kosten nach Absatz 1 schuldet

1. im Fall des Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 die Gemeinde; sie ist berechtigt, von den beteiligten Grundstückseigentümern Ersatz zu verlangen;

2. im Fall des Art. 5 Abs. 2 Nrn. 2 und 3, des Art. 5 Abs. 3 sowie des Art. 14 Abs. 2,

– wer die Vermessung oder Abmarkung beantragt hat

– wer sich der Vermessungsbehörde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat

– wer die Kosten für die vorgezogene Abmarkung getragen hat

– wer bei Fälligkeit der Kosten Eigentümer des abgemarkten Grundstücks ist;

3. im Fall des Art. 5 Abs. 2 Nr. 4, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat;

4. im Fall des Art. 5 Abs. 2 Nr. 5 die Eigentümer der beteiligten Grundstücke.

Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Die Kosten werden nach der Verordnung über die Benutzungsgebühren der unteren Vermessungsbehörden erhoben. Im Fall des Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 kann zwischen dem Freistaat Bayern und der Gemeinde vereinbart werden, daß die Kosten für die Abmarkung durch eine Pauschalvergütung abgegolten werden.

(4) Kosten, die durch das Fernbleiben eines beteiligten Grundstückseigentümers oder des Antragstellers vom Abmarkungstermin, durch unbegründete Einwendungen oder durch Entfernen, Verändern oder Beschädigen von Grenzzeichen verursacht worden sind, können demjenigen auferlegt werden, der diese Kosten verursacht hat.

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Zitiervorschlag: Art 18 AbmG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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