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# Art 12 AbmG (Bayern) — Aufgaben der Feldgeschworenen

Abmarkungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aufgabe der Feldgeschworenen ist, bei der Abmarkung der Grundstücke unbeschadet der Regelung nach den Absätzen 2 und 6 mitzuwirken. Darüber hinaus sollen die Feldgeschworenen auf die Erhaltung der Grenzzeichen hinwirken und ihren Zustand, insbesondere an den Gemeindegrenzen überwachen. Auf Anordnung des ersten Bürgermeisters nehmen die Feldgeschworenen Grenzbegehungen vor. Bei der Überwachung der Grenzzeichen oder bei Grenzbegehungen festgestellte Mängel an Grenzzeichen der Grundstücke sind den Grundstückseigentümern, Mängel an den Gemeindegrenzzeichen dem ersten Bürgermeister mitzuteilen.

(2) Das Aufrichten oder Auswechseln von Grenzzeichen, das Höher- oder Tiefersetzen von Grenzzeichen sowie das Sichern gefährdeter Grenzzeichen kann von den Feldgeschworenen selbstständig ausgeführt werden, wenn einer der Beteiligten dies beantragt. Das Wiedereinbringen von Grenzzeichen kann von den Feldgeschworenen selbstständig ausgeführt werden, wenn die Beteiligten damit einverstanden sind. Zum Aufrichten und Wiedereinbringen von Grenzzeichen sind die Feldgeschworenen nur befugt, wenn die Lage der Grenzpunkte auf Grund der geheimen Zeichen (Absatz 4) oder sonstigen Unterlagen zentimetergenau feststeht. Die Feldgeschworenen sind ferner befugt, auf Antrag eines Beteiligten, selbstständig Grenzzeichen zu suchen und aufzudecken.

(3) Durch gemeindliche Satzung kann bestimmt werden, daß bei den von Behörden geleiteten Abmarkungen das Setzen und Entfernen von Grenzsteinen den Feldgeschworenen vorbehalten ist. Das gleiche gilt, wenn ein beteiligter Grundstückseigentümer beim Abmarkungstermin einen entsprechenden Antrag stellt.

(4) Die Feldgeschworenen können die Grenzsteine mit geheimen Zeichen unterlegen (Siebenergeheimnis). Beim Einbringen und Untersuchen der geheimen Zeichen sollen außer den Feldgeschworenen keine anderen Personen zugegen sein.

(5) Sind zu dem Abmarkungstermin Feldgeschworene nicht erschienen oder sind die Feldgeschworenen nicht in der Lage, die Abmarkungsarbeiten allein auszuführen, so können andere Kräfte zugezogen und diesen gegebenenfalls auch die nach Absatz 3 den Feldgeschworenen vorbehaltenen Arbeiten übertragen werden.

(6) Von einer Mitwirkung der Feldgeschworenen kann abgesehen werden bei Abmarkungen anläßlich von Katasterneuvermessungen (Art. 5 Abs. 2 Nr. 1) und bei Abmarkungen durch die Flurbereinigungsbehörden. Absatz 3 ist auf diese Abmarkungen nicht anzuwenden.

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Zitiervorschlag: Art 12 AbmG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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