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§ 7 Abgeordnetengesetz (Sachsen) — Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigung

Abgeordnetengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Mitglied des Landtages, das im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den Landtag eintritt, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 Abs. 2 und 7, wenn der Landtag seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat.