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§ 46 Abgeordnetengesetz (Sachsen) — Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung

Abgeordnetengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Einem Mitglied des Landtages werden für die Zeit vom 15. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1991 zu leistende Beiträge zur Rentenversicherung erstattet, sofern sie nicht ein neben dem Mandat bestehendes Arbeitsverhältnis betreffen.