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# § 4 Abgeordnetengesetz (Sachsen) — Berufs- und Betriebszeiten

Abgeordnetengesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeitszeit anzurechnen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Berechnung der Höhe von Leistungen, die nach der Berufs- und Betriebszugehörigkeit bemessen werden, für Probezeiten und für Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs sind. Die Mandatszeit kann im letzteren Fall jedoch angerechnet werden, soweit sie der praktischen Tätigkeit vergleichbar war.

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Zitiervorschlag: § 4 Abgeordnetengesetz (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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