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# § 29 Abgeordnetengesetz (Sachsen) — Unvereinbare Ämter

Abgeordnetengesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beamtinnen und Beamte mit Dienstbezügen können nicht Abgeordnete sein, wenn sie

a) bei einer obersten, oberen oder mittleren Landesbehörde von der Amtsbezeichnung Amtfrau oder Amtmann an aufwärts oder

b) als Staatsanwältin beziehungsweise Staatsanwalt oder Amtsanwältin beziehungsweise Amtsanwalt im Landesdienst

planmäßig angestellt sind. Für die Rechtsstellung der in Satz 1 genannten Personen gelten die §§ 30 bis 34.

(2) Für die in den Landtag gewählten Richterinnen und Richter gelten die §§ 30 bis 32 und § 34 entsprechend.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt sinngemäß für Angestellte des öffentlichen Dienstes sowie für Angestellte, Geschäftsführende und Vorstandsmitglieder von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen der Freistaat Sachsen mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt.

(4) Hauptberufliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte können nicht Abgeordnete sein.

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Zitiervorschlag: § 29 Abgeordnetengesetz (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Abgeordnetengesetz/29

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