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# § 19 Abgeordnetengesetz (Sachsen) — Hinterbliebenenversorgung

Abgeordnetengesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die überlebende Ehegattin beziehungsweise der überlebende Ehegatte oder die überlebende Partnerin beziehungsweise oder der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eines Mitglieds des Landtages oder ehemaligen Mitglieds des Landtages, das unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzungen der Mitgliedschaftsdauer nach § 14b Absatz 1 erfüllte, erhält als Hinterbliebenenversorgung 55 Prozent der Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 14b Absatz 2 bemisst, wobei mindestens eine anrechenbare Mitgliedschaftsdauer von zehn Jahren zugrunde gelegt wird.

(2) Die überlebende Ehegattin beziehungsweise der überlebende Ehegatte oder die überlebende Partnerin beziehungsweise der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eines Mitglieds, das die Voraussetzung des § 14b Abs. 1 nicht erfüllt, erhält eine Hinterbliebenenversorgung, deren Höhe sich nach Absatz 1 bemisst.

(3) Die Kinder eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Waisengeld. Es beträgt für die Vollwaise 20 und für die Halbwaise 12 Prozent der Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 14b Absatz 2 bemisst, wobei mindestens eine anrechenbare Mitgliedschaftsdauer von zehn Jahren zugrunde gelegt wird.

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Zitiervorschlag: § 19 Abgeordnetengesetz (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Abgeordnetengesetz/19

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