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# § 16 Abgeordnetengesetz (Sachsen) — Gesundheitsschäden

Abgeordnetengesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat ein Mitglied des Landtages während seiner Zugehörigkeit zum Landtag ohne sein grobes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass es sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag die bei seiner Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, so erhält es unabhängig von den in § 14b Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen eine Altersentschädigung. Die Höhe der Altersentschädigung bemisst sich nach § 14b Absatz 2 Satz 1 und 2, wobei mindestens eine anrechenbare Mitgliedschaftsdauer von zehn Jahren zugrunde gelegt wird. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder infolge des Mandats eingetreten, so erhöht sich der Bemessungssatz nach Satz 2 um 20 Prozent bis höchstens 70 Prozent.

(2) Erleidet ein ehemaliges Mitglied, das unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 14b Absatz 1 erfüllt, Gesundheitsschäden im Sinne des Absatzes 1, so erhält es Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 14b Absatz 2 Satz 1 und 2 richtet.

(3) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur auf Antrag und nach Einholung eines amtsärztlichen oder polizeiärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes oder in Ausnahmefällen einer nicht beamteten Fachärztin oder eines nicht beamteten Facharztes über den Gesundheitszustand gewährt. Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 höchstens für drei Monate vor Antragstellung gewährt.

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Zitiervorschlag: § 16 Abgeordnetengesetz (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Abgeordnetengesetz/16

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