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§ 10 Abgeordnetengesetz (Sachsen) — Freifahrtberechtigung

Abgeordnetengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Mitglied des Landtages hat das Recht auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Eisenbahn innerhalb des Freistaates Sachsen, auf Antrag erweitert um die Strecke nach Berlin.