§ 52a AbgG — Übergangsregelung

Abgeordnetengesetz

Stand: 19.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Beteiligungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits gehalten werden und für die nach bisherigem Recht keine Anzeigepflichten bestanden, entsteht eine Anzeigepflicht gemäß § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 3 Satz 3 erstmals zwölf Monate nach dem Inkrafttreten.