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# § 44f AbgG — Ordnungsmaßnahmen wegen Verletzung der Hausordnung

Abgeordnetengesetz  
Stand: 01.11.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung des Bundestages kann der Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe von 2 000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 4 000 Euro; ein Wiederholungsfall liegt in der Regel vor, wenn das betroffene Mitglied innerhalb von sechs Monaten erneut Anlass für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung gegeben hat.

(2) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten über Maßnahmen und Entscheidungen nach Absatz 1 ist das Bundesverfassungsgericht.

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Zitiervorschlag: § 44f AbgG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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