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# § 6 AbfKompVbrV (Brandenburg) — Zuständigkeiten

Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständige Behörde zur Durchführung des § 2 und zur Entscheidung über Genehmigungen nach § 3 Abs. 1 sind die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Abfallwirtschaftsbehörde. Zuständige Behörde zur Durchführung des § 3 im übrigen sowie des § 4 sind die örtlichen Ordnungsbehörden. Die zuständigen Behörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Befugnis nach § 1 Abs. 2.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3. Die örtlichen Ordnungsbehörden sind zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sowie nach § 5 Abs. 2.

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Zitiervorschlag: § 6 AbfKompVbrV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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