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# Anlage 1 AbfBeauftrV 2017 — (zu § 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2)Lehrgangsinhalte

Abfallbeauftragtenverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 07.10.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2792 - 2793)

Die Lehrgänge sollen Kenntnisse vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben eines Abfallbeauftragten bei dem Anlagenbetreiber oder Besitzer nach § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, den der Abfallbeauftragte in für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsamen Angelegenheiten beraten soll, erforderlich sind. In diesem Rahmen sollen Grundkenntnisse in folgenden Bereichen vermittelt werden:

I. Kenntnisse des Abfallrechts und der Abfalltechnik

- 1. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere

  - a) den Anwendungsbereich,

  - b) die wichtigsten Begriffsbestimmungen,

  - c) die Abfallhierarchie,

  - d) die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten und Beseitigen von Abfällen),

  - e) die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote,

  - f) die Überlassungspflichten,

  - g) das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen,

  - h) die Rechte und Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,

  - i) die Beauftragung Dritter,

  - j) die Produktverantwortung,

  - k) die Bedeutung von Abfallwirtschaftsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen,

  - l) die abfallrechtliche Überwachung,

  - m) die Register- und Nachweispflichten,

  - n) das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen,

  - o) die Kennzeichnung von Fahrzeugen,

  - p) die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben,

  - q) die Bußgeldvorschriften,

- 2. die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen,

- 3. die weiteren abfallrechtlichen Gesetze, insbesondere

  - a) das Elektro- und Elektronikgerätegesetz,

  - b) das Batteriegesetz und

  - c) das Verpackungsgesetz,

- 4. das Recht der Abfallverbringung,

- 5. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen EU-rechtlichen Grundlagen,

- 6. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen inter- und supranationalen Übereinkommen,

- 7. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen landesrechtlichen Grundlagen,

- 8. das für die Abfallwirtschaft einschlägige kommunale Satzungsrecht,

- 9. die für die Abfallwirtschaft einschlägigen Verwaltungsvorschriften, Vollzugshilfen (insbesondere der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall), technische Anleitungen, Merkblätter und Regeln (insbesondere zum Stand der Technik und zur besten verfügbaren Technik),

- 10. das Verhältnis des Abfallrechts zu anderen Rechtsbereichen, insbesondere zum

  - a) Baurecht,

  - b) Immissionsschutzrecht,

  - c) Chemikalienrecht,

  - d) Wasserrecht,

  - e) Bodenschutzrecht und

  - f) Seuchen- und Hygienerecht,

- 11. die Vorschriften der betrieblichen Haftung,

- 12. die Vorschriften des Arbeitsschutzes,

- 13. die betrieblichen Risiken und die einschlägigen Versicherungen,

- 14. die Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht,

- 15. Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen,

- 16. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,

- 17. anlagen-, verfahrenstechnische und sonstige Maßnahmen der Vermeidung, der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und Beseitigung von Abfällen unter Berücksichtigung des Standes der Technik.

II. Kenntnisse über die Pflichten und Rechte des Abfallbeauftragten

- 1. die Pflichten des Abfallbeauftragten, insbesondere

  - a) die Kontrolle der Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften,

  - b) die Information der Betriebsangehörigen über Belange der Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen,

  - c) die Abgabe von Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen und Vorschläge zur Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren sowie zur Herstellung umweltfreundlicher und abfallarmer Erzeugnisse,

  - d) die Erstellung eines jährlichen, schriftlichen Berichtes an den zur Bestellung Verpflichteten über die nach § 60 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen,

  - e) Optimierungspotenziale bei Abfällen: Reduzierung von Entsorgungskosten durch Methoden zur kostenoptimalen Abfallwirtschaft,

- 2. die Rechte des Abfallbeauftragten, insbesondere

  - a) das Vortragsrecht,

  - b) das Benachteiligungsverbot und den Kündigungsschutz,

- 3. das Verfahren zur Bestellung von Abfallbeauftragten.

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Zitiervorschlag: Anlage 1 AbfBeauftrV 2017

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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