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# § 7 AbLaV 2016 — Vermarktung am Regelleistungsmarkt und am vortägigen Spotmarkt

Verordnung zu abschaltbaren Lasten  
Außer Kraft: § 7 ist seit 01.07.2022 nicht mehr im AbLaV 2016 enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

(1) Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 5 muss die Abschaltleistung nicht für die Zeiträume zur Verfügung gestellt werden, für die eine Vermarktung der abschaltbaren Last erfolgt ist

- 1. am vortägigen Spotmarkt bei einem Strompreis, der über dem gebotenen Arbeitspreis nach § 4 Absatz 2 liegt und mindestens 200 Euro pro Megawattstunde beträgt, oder

- 2. an den Märkten für positive Regelleistung oder für Primärregelleistung.

(2) Die Vermarktung nach Absatz 1 steht einem Abruf der Abschaltleistung nach § 10 Absatz 2 Nummer 4, mindestens jedoch einem Abruf mit einer Zeitdauer von vier Viertelstunden, gleich; der Anspruch auf Zahlung des Arbeitspreises entsteht durch die Vermarktung nicht.

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Zitiervorschlag: § 7 AbLaV 2016

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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