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# § 6 AbLaV 2016 — Regeln für die Zusammenlegung

Verordnung zu abschaltbaren Lasten  
Außer Kraft: § 6 ist seit 01.07.2022 nicht mehr im AbLaV 2016 enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

(1) Um die technischen Anforderungen nach § 5 zu erfüllen, ist die Bildung eines Konsortiums zulässig. Das Konsortium wird durch einen Anbieter als Konsortialführer vertreten und bei einer Ausschreibung als einzelner Anbieter behandelt.

(2) Alle Verbrauchseinrichtungen eines Konsortiums müssen im physikalischen Wirkungsbereich des gleichen Höchstspannungsknotens des deutschen Übertragungsnetzes liegen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen werden ermächtigt, von dieser Anforderung zu Gunsten der Anbieter in transparenter und nichtdiskriminierender Weise abzuweichen.

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Zitiervorschlag: § 6 AbLaV 2016

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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