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# § 3 AbLaV 2016 — Kriterien für wirtschaftlich und technisch sinnvolle Vereinbarungen

Verordnung zu abschaltbaren Lasten  
Außer Kraft: § 3 ist seit 01.07.2022 nicht mehr im AbLaV 2016 enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

(1) Vereinbarungen zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen und Anbietern sind bis zur Gesamtabschaltleistung nach § 8 wirtschaftlich sinnvoll im Sinne von § 13i Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes, wenn sie die Vergütungsgrundsätze nach § 4 beachten.

(2) Vereinbarungen zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen und Anbietern sind technisch sinnvoll im Sinne von § 13i Absatz 2 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, wenn die abschaltbaren Lasten, die Gegenstand der Vereinbarungen sind, den technischen Anforderungen dieser Verordnung genügen.

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Zitiervorschlag: § 3 AbLaV 2016

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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