nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3 AbLaV 2016 — Kriterien für wirtschaftlich und technisch sinnvolle Vereinbarungen

Verordnung zu abschaltbaren Lasten

Außer Kraft: § 3 ist seit 01.07.2022 nicht mehr im AbLaV 2016 enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

(1) Vereinbarungen zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen und Anbietern sind bis zur Gesamtabschaltleistung nach § 8 wirtschaftlich sinnvoll im Sinne von § 13i Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes, wenn sie die Vergütungsgrundsätze nach § 4 beachten.

(2) Vereinbarungen zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen und Anbietern sind technisch sinnvoll im Sinne von § 13i Absatz 2 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, wenn die abschaltbaren Lasten, die Gegenstand der Vereinbarungen sind, den technischen Anforderungen dieser Verordnung genügen.