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§ 1 AbLaV 2016 — Anwendungsbereich

Verordnung zu abschaltbaren Lasten

Außer Kraft: § 1 ist seit 01.07.2022 nicht mehr im AbLaV 2016 enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Diese Verordnung regelt die Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen zur Durchführung von Ausschreibungen nach § 13 Absatz 6 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und zur Annahme eingegangener Angebote zum Erwerb von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten.