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# § 8 AZVOPol (Nordrhein-Westfalen) — Rufbereitschaft

Arbeitszeitverordnung Polizei  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Rufbereitschaft ist von der dienstvorgesetzten Stelle anzuordnen und soll innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen eine Woche nicht überschreiten. Im Ausnahmefall kann Rufbereitschaft bis durchschnittlich vier Wochen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten angeordnet werden. Die Anordnungsbefugnis kann die dienstvorgesetzte Stelle auf Vorgesetzte übertragen.

(2) Zeiten einer Rufbereitschaft sind mit Ausnahme der Zeiten der Heranziehung zur Dienstleistung keine Arbeitszeit. Sie werden zu einem Achtel als geleisteter Dienst gewertet und sind durch Freizeitausgleich auszugleichen. Bei flexibler Arbeitszeit gemäß § 23 werden sie dem Stundenkonto gutgeschrieben.

(3) Zeiten der Heranziehung zur Dienstleistung werden einschließlich der Wegezeiten mit ihrer tatsächlichen Dauer als Arbeitszeit berücksichtigt.

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Zitiervorschlag: § 8 AZVOPol (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOPol/8

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