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# § 6 AZVOPol (Nordrhein-Westfalen) — Ruhepausen

Arbeitszeitverordnung Polizei  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Dienst ist bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden durch Ruhepausen von insgesamt mindestens 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden durch Ruhepausen von insgesamt mindestens 45 Minuten zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. § 164 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Die Pausenzeiten werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.

(3) Das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm hierzu bestimmte Behörde kann abweichende Regelungen zulassen, wenn zwingende dienstliche Belange es erfordern und ein angemessener Ausgleich oder Schutz der Gesundheit gewährleistet wird.

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Zitiervorschlag: § 6 AZVOPol (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOPol/6

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