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# § 26 AZVOPol (Nordrhein-Westfalen) — Arbeitszeit bei besonderen Ereignissen und kollektiven Gefahren

Arbeitszeitverordnung Polizei  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei plötzlich eintretenden, nicht konkret vorhersehbaren Ereignissen, die polizeiliche Maßnahmen erfordern, kann von §§ 6, 7 Absatz 1 und 2 sowie § 14 Absatz 1 abgewichen werden, soweit die Aufgabenbewältigung es zwingend erfordert.

(2) Abweichungen nach Absatz 1 sind auf das notwendige unaufschiebbare Maß zu begrenzen. Die dienstvorgesetzte Stelle hat dabei zu prüfen, ob für einzelne Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte oder Gruppen von diesen zur Aufgabenbewältigung zeitlich begrenzte besondere Arbeitszeitmodelle anzuordnen sind. Diese kann die Befugnis auf Vorgesetzte übertragen. Im Anschluss an die Abweichungen nach Absatz 1 sind gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu gewährleisten.

(3) Soweit im Ausnahmefall bestimmte spezifische Tätigkeiten, die dem Schutz der Bevölkerung oder des Allgemeinwohls zur Abwehr schwerwiegender kollektiver Gefahrensituationen dienen, der Anwendung von Regelungen dieser Verordnung zwingend entgegenstehen, kann von dieser Verordnung abgewichen werden. Ein angemessener Schutz der Gesundheit ist in diesen Ausnahmefällen sicherzustellen.

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Zitiervorschlag: § 26 AZVOPol (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AZVOPol/26

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