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§ 14 AZVOPol (Nordrhein-Westfalen) — Nachtdienst

Arbeitszeitverordnung Polizei

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Nachtdienst soll acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten.

(2) Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rechnung zu tragen.