(1) Der Nachtdienst soll acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten.
(2) Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rechnung zu tragen.
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(1) Der Nachtdienst soll acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten.
(2) Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rechnung zu tragen.