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§ 13 AZVOPol (Nordrhein-Westfalen) — Ort und Zeit der Dienstleistung

Arbeitszeitverordnung Polizei

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Dienst ist grundsätzlich an der Dienststelle und innerhalb der Arbeitszeit zu leisten, soweit nicht eine andere Regelung erforderlich oder zweckmäßig ist. Bei Telearbeit kann von Satz 1 abgewichen werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber obliegt der dienstvorgesetzten Stelle.