Der Dienst ist grundsätzlich an der Dienststelle und innerhalb der Arbeitszeit zu leisten, soweit nicht eine andere Regelung erforderlich oder zweckmäßig ist. Bei Telearbeit kann von Satz 1 abgewichen werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber obliegt der dienstvorgesetzten Stelle.