(1) Die Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2020 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen