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# § 18 AZVO (Nordrhein-Westfalen) — Sondervorschriften für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichenRechts

Arbeitszeitverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die bzw. der Dienstvorgesetzte, soweit nicht Beamtinnen und Beamte des Landes der Dienststelle angehören.

(2) Nach den örtlichen Erfordernissen können abweichende Regelungen von den § 3 Absätze 1 und 2, §§ 13 und 14 sowie durch Dienstvereinbarung von § 11 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 Halbsatz 2 getroffen werden.

(3) Für Hochschulen und bibliothekarische Zentraleinrichtungen kann die oberste Dienstbehörde abweichende Regelungen von § 14 zulassen. Die Entscheidung kann auf die Dienststellenleitung delegiert werden.

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Zitiervorschlag: § 18 AZVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AZVO/18

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