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# § 42 AZRG — Strafvorschriften

AZR-Gesetz  
Stand: 29.05.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer unbefugt personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,

- 1. speichert, verändert oder übermittelt,

- 2. zum Abruf mittels automatisiertem Verfahren bereithält oder

- 3. abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

- 1. die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben erschleicht oder

- 2. personenbezogene Daten entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 3, verwendet, indem er sie innerhalb der nichtöffentlichen Stelle weitergibt.

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(4) (weggefallen)

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Zitiervorschlag: § 42 AZRG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/42

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